Praxisänderung bei Automobilsteuer

Neue Regelungen unter anderem bei Ambulanzen

Die automobilsteuerliche Behandlung von Automobilen, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen, wird geändert. Die Richtlinie 68 wird auf den 1. Juli 2026 entsprechend angepasst. Das trifft beispielsweise den Import von Ambulanzen.
Publiziert: 15. Juni 2026

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AGVS-Newsdesk


										Neue Regelungen unter anderem bei Ambulanzen
Für Fahrzeuge der Polizei, des Zolls, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr sowie Ambulanzen (Bild) ändert sich per 1. Juli die Regelung bezüglich der Automobilsteuer. Foto: AGVS-Medien

Zwar dürften nur die wenigsten AGVS-Mitglieder Ambulanzen oder Polizeifahrzeuge in die Schweiz importieren müssen, und doch ist es vielleicht gut zu wissen, dass es bei der Automobilsteuer per 1. Juli eine Praxisänderung gibt. Grundsätzlich sind Automobile, die der Schwerverkehrsabgabe (SVA) unterliegen, gemäss Automobilsteuergesetz von der Automobilsteuer (ASt) befreit. Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der SVA befreien. Die von der SVA befreiten Fahrzeuge sind in Artikel 2 der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) aufgeführt. Dazu gehören beispielsweise Fahrzeuge der Polizei, des Zolls, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr sowie Ambulanzen.

Nach geltender Praxis gilt ein Automobil im Sinne des Automobilsteuergesetzes (AStG) nur dann als «der Schwerverkehrsabgabe unterliegend», wenn die SVA tatsächlich entrichtet wird. Dadurch können Automobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg zwar von der SVA befreit sein, dennoch aber der Automobilsteuer unterliegen. Diese Praxis hat das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit überprüft. Per 1. Juli tritt nun eine vereinheitlichende Regelung in Kraft.

Das bedeutet, dass inskünftig alleiniges Kriterium für die ASt-Befreiung von Automobilen, die der SVA unterliegen, das Abgabeobjekt nach Artikel 1 SVAV ist. Alle Automobile, die unter das Abgabeobjekt der SVA fallen, sind von der ASt befreit. Ob ein solches Automobil gestützt auf Artikel 2 SVAV auch von der SVA befreit ist, spielt keine Rolle. Gängigstes Beispiel für diesen Sachverhalt sind Ambulanzen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, die künftig weder die ASt noch die SVA zu bezahlen haben. Diese Praxisänderung ist für alle betroffenen Automobile, für die eine Zollanmeldung nach dem 30. Juni 2026 angenommen wird, anwendbar. Diese sind in der Zollanmeldung mit dem Zusatzabgabenartencode (ZUAC) 660 und dem Zusatzabgabenschlüssel (ZUSCHL) 002 (von der Steuer befreit) anzumelden.